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Wichtige Information
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der vollsinn GmbH, vertreten durch Frau Antje Kolberg, Lindenstraße 5, 73463 Westhausen, E-Mail-Adresse: hello@vollsinn.de, Telefonnummer: 0152 034 637 88, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen in Bezug auf die Unterstützung von IT-Systemhäusern. Die Beratung umfasst unter anderem die strategische Ausrichtung und das Management von Herstellerbeziehungen, mit dem Ziel, nachhaltige wirtschaftliche Mehrwerte zu schaffen und technologische Expertise zu fördern.
(2) Der Auftragnehmer bietet umfassende Leistungen im Bereich der Herstellerportfolios. Dies beinhaltet die Entwicklung und Implementierung von kurz-, mittel- und langfristigen Herstellerstrategien, die essenziell für eine erfolgreiche und nachhaltige Partnerschaft sind. Die Beratung umfasst dabei keine Empfehlungen oder Implementierungsleistungen für IT-Systeme auf der Ebene der Endkunden des IT-Systemhauses.
(3) Ein zentrales Element der angebotenen Leistungen ist die Unterstützung im Bereich der Herstellerprogramme. Dies umfasst die Optimierung des Einsatzes von Investitionsfonds, die Beantragung und das Management von Marketing Development Funds (MDF), sowie die Koordination von verkaufsfördernden Maßnahmen. Diese Maßnahmen helfen IT-Systemhäusern, preissensitive Deals zu subventionieren, Vertriebsmitarbeiter zu motivieren und Investitionen in die Herstellerpartnerschaft zu refinanzieren.
(4) Zu den spezifischen Beratungsleistungen zählen unter anderem die Entwicklung einer Herstellerportfolio-Strategie, das Onboarding neuer Hersteller, das Management von Zertifizierungen und Akkreditierungen, sowie die Verwaltung und Optimierung von Beziehungen zu Distributoren. Weiterhin unterstützt der Auftragnehmer seine Auftraggeber beim Partnerprogramm-Management und bietet interimistische Lösungen für das Herstellermanagement an.
(5) Bei Bedarf übernimmt der Auftragnehmer auch die externe Marketingplanung und -koordination und führt Hersteller-Reviews durch, um die Performance und strategische Ausrichtung der bestehenden Partnerschaften zu bewerten und zu optimieren.
(6) Alle genannten Leistungen des Auftragnehmers zielen darauf ab, dem Auftraggeber eine nachhaltige und erfolgreiche Partnerschaft mit den jeweiligen Herstellern zu ermöglichen und dadurch den wirtschaftlichen Erfolg der IT-Systemhäuser langfristig zu fördern.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer erfolgt in einem mehrstufigen Prozess, der von einem unverbindlichen Kennenlerngespräch bis hin zur regelmäßigen Beratungsleistungen oder projektbezogenen Begleitung reicht. Der genaue Ablauf kann je nach Art und Umfang des Projekts variieren und wird dem Auftraggeber rechtzeitig und detailliert vorab mitgeteilt, um eine klare und transparente Basis für die Zusammenarbeit zu gewährleisten.
(2) Der endgültige Vertragsschluss erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot unterbreitet, das die Leistungsbeschreibung, die Zahlungsbedingungen und die sonstigen Vertragsbedingungen enthält. Der Auftraggeber kann dieses Angebot schriftlich annehmen. Mit der schriftlichen Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.
(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn eine Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aus Spezialisierungsgründen nicht erbracht werden kann. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
(5) Die vereinbarten Leistungen und die damit verbundenen Pflichten der Parteien sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden im jeweiligen Angebot oder Vertrag detailliert beschrieben. Änderungen des Leistungsinhalts nach Vertragsabschluss sind nicht Teil der ursprünglichen Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
§ 4 Inhalt und Durchführung der Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
(3) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
(4) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(5) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
(7) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- und Werkleistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Unterlagen und gegebenenfalls Zugangsberechtigungen.
(2) Der Auftraggeber benennt geeignete Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungs- oder Koordinationsbefugnis, die während der gesamten Projektlaufzeit zur Verfügung stehen. Diese Ansprechpartner müssen in der Lage sein, notwendige Entscheidungen zu treffen und Freigaben zu erteilen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche notwendigen Unterlagen, Zugangsdaten, Herstellerinformationen oder sonstige projektrelevante Dokumente rechtzeitig bereitgestellt werden, damit die Arbeiten des Auftragnehmers ohne Verzögerung fortgesetzt werden können.
(4) Sollten bestimmte Vorarbeiten durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte erforderlich sein, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuschließen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Abschluss solcher Vorarbeiten.
(5) Der Auftraggeber erteilt erforderliche Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig und nimmt an vereinbarten Abstimmungs- und Projekttreffen teil. Bei Verhinderung informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer mindestens 48 Stunden im Voraus über eine Absage.
(6) Der Auftraggeber führt die ihm zugewiesenen Maßnahmen ordnungsgemäß und fristgerecht durch, sofern diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden. Dies umfasst auch die Pflichten des Auftraggebers gegenüber Herstellern oder sonstigen Dritten, insbesondere hinsichtlich Fristen, Nachweisen und erforderlicher Mitwirkung.
(7) Ein besonderer Bestandteil des Geschäftsmodells umfasst die Beratung und Begleitung von Projekten im Zusammenhang mit Herstellerprogrammen, Fördermitteln oder vergleichbaren Investitionsmaßnahmen. Der Erfolg solcher Projekte hängt maßgeblich von der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers sowie von Entscheidungen des jeweiligen Herstellers ab.
(8) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(9) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen in der Arbeitsumgebung.
(10) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert dies die Durchführung der Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
(11) Sollte die unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers die Durchführung der Leistungen vollständig verhindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 6 Zahlung
(1) Die Vergütung der Leistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis individueller Angebote oder Einzelvereinbarungen. Je nach Art und Umfang des Auftrags können unterschiedliche Vergütungsmodelle vereinbart werden.
(2) Alle im Angebot oder in der Vereinbarung genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer.
(3) Bei laufenden Beratungsvereinbarungen werden Leistungsumfang, Laufzeit und enthaltene Leistungen individuell vereinbart. Nicht in Anspruch genommene Beratungsstunden verfallen mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums und können grundsätzlich nicht auf einen Folgemonat übertragen werden.
(4) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch erstellt.
(6) Bei größeren Projekten können Abschlagszahlungen oder monatliche Abrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt oder vereinbarten Meilensteinen erfolgen.
(7) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.
(8) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.
(9) Die Unternehmensanalyse stellt grundsätzlich eine eigenständige und gesondert vergütungspflichtige Leistung dar. Sie bildet regelmäßig die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit, kann jedoch unabhängig von einer anschließenden Projektbeauftragung oder einer Retainer-Vereinbarung durchgeführt werden. Die Vergütung der Analyse ist unabhängig davon geschuldet, ob anschließend weitere Leistungen beauftragt werden.
(10) Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden zusätzlich vergütet. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Workshops, zusätzliche Beratungstage, eine Erweiterung des Projektumfangs, zusätzliche Hersteller oder Standorte, nachträgliche Änderungswünsche und sonstige Mehrleistungen.
(11) Mehrleistungen sind gesondert zu vergüten.
(12) Soweit Leistungen nach Zeitaufwand vergütet werden, erfolgt die Abrechnung in 15-Minuten-Einheiten.
(13) Reise- und Nebenkosten werden, sofern im Angebot nichts abweichendes vereinbart wurde, zusätzlich zur Vergütung berechnet. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Bahnreisen, Flugreisen, Hotelübernachtungen, Parkgebühren, Maut sowie sonstige notwendige Reisekosten. Die Auswahl des Verkehrsmittels sowie der Übernachtungsmöglichkeit erfolgt unter wirtschaftlich angemessenen Gesichtspunkten. Reisezeiten selbst werden grundsätzlich nicht vergütet.
§ 7 Herstellerfinanzierte Leistungen
(1) Ein Teil der Beratungsleistungen kann im Zusammenhang mit Herstellerprogrammen, Marketing Development Funds (MDF), Investitionsbudgets oder vergleichbaren Förderprogrammen stehen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber je nach individueller Beauftragung bei der Planung, Vorbereitung, Beantragung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen.
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung, Ablehnung, Kürzung oder Auszahlung von Herstellerbudgets liegt ausschließlich beim jeweiligen Hersteller und entzieht sich dem Einfluss des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen des Herstellers in Bezug auf die Förderprogramme.
(3) Die vereinbarte Beratungsleistung ist unabhängig von der Entscheidung des Herstellers zu vergüten, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Das wirtschaftliche Risiko einer nicht bewilligten, gekürzten oder nicht ausgezahlten Herstellerförderung trägt grundsätzlich der Auftraggeber.
(4) Eine Ablehnung, Kürzung oder Nichtbewilligung eines Herstellerbudgets hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers, sofern die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(5) Ansprüche des Auftraggebers aufgrund einer Ablehnung, Kürzung oder Nichtbewilligung eines Herstellerbudgets sind ausgeschlossen, soweit die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 8 sind darauf nicht anwendbar.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages muss einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.
(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 9 Änderungen des Leistungsumfangs und vorzeitige Beendigung von Projekten
(1) Während der Projektlaufzeit kann es erforderlich werden, den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang anzupassen. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Beratungsleistungen, zusätzliche Workshops, eine Erweiterung des Projektumfangs, zusätzliche Hersteller oder Herstellerprogramme, zusätzliche Standorte oder Unternehmensbereiche, operative Unterstützungsleistungen, die ursprünglich nicht Bestandteil des Auftrags waren oder sonstige wesentliche Änderungen der vereinbarten Leistungen.
(2) Jede wesentliche Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Diese Vereinbarung kann Auswirkungen auf Vergütung, Termine sowie den Projektablauf haben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Auswirkungen unverzüglich in Kenntnis setzen und ein entsprechendes Angebot zur Anpassung des ursprünglichen Vertrages unterbreiten.
(3) Während des Projekts können sich Rahmenbedingungen ändern, die außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegen. Hierzu zählen insbesondere Änderungen von Herstellerprogrammen, Änderungen von Förderbedingungen, Anpassungen von Zertifizierungsanforderungen, Änderungen von Herstellerprozessen, technische Einschränkungen oder Ausfälle von Herstellerportalen oder sonstige Änderungen durch Dritte.
(4) Solche Änderungen stellen grundsätzlich keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar und können erforderlichenfalls zu einer Anpassung des Projektablaufs, der Termine oder des Leistungsumfangs führen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Änderungen informieren und gemeinsam mit ihm eine angepasste Vorgehensweise festlegen.
(5) Projekte können aus organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonstigen dringenden Gründen vorübergehend unterbrochen werden, wenn beide Vertragsparteien dem zustimmen.
(6) Unterbrechungen haben zur Folge, dass vereinbarte Termine und Fristen entsprechend angepasst werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung und deren Auswirkungen auf den Projektablauf zu informieren.
(7) Bereits begonnene Leistungen werden während einer Unterbrechung soweit möglich dokumentiert und konserviert, um nach Wiederaufnahme des Projekts eine problemlose Fortsetzung zu gewährleisten. Für Unterbrechungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, können zusätzliche Kosten entstehen, die vom Auftraggeber zu tragen sind.
(8) Beratungsprojekte können vorzeitig beendet werden, beispielsweise aufgrund einer Entscheidung des Auftraggebers, veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder des Wegfalls der Projektgrundlage.
(9) Bei vorzeitiger Beendigung sind bereits erbrachte Leistungen nach den vertraglich vereinbarten Konditionen abzurechnen. Bereits begonnene Projektphasen sind vollständig zu vergüten, sofern der Auftragnehmer seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat.
(10) Der Auftragnehmer wird alle bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstandenen Arbeitsergebnisse und Unterlagen an den Auftraggeber übergeben. Mit Beendigung des Projektes erlöschen alle gegenseitigen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich über das Projekten abgestimmt sind oder gesetzlichen Vorschriften unterliegen.
(11) Nicht genutzte Beratungsstunden eines Abrechnungszeitraums verfallen automatisch und ohne Anspruch auf Erstattung oder Übertragung in den darauffolgenden Abrechnungszeitraum.
§ 10 Schutzrechte
(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
(2) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(3) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
(4) Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche dem Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 - 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.
(5) Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link: XXX[CR4]
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.